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geändert am 22.01.2021 um 12:19 Uhr
Verfahrenshandbuch

Artikel 10 Präsenz

Absatz 1

Allgemeine Bestimmungen

Jedes Mitglied sollte an den regulären Zusammenkünften dieses Clubs oder an denen des Satellitenclubs teilnehmen und sich bei den Dienstprojekten und anderen Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Clubs einbringen. Als anwesend bei einer regulären Zusammenkunft gilt, wer

  1. über mindestens 60 Prozent der Dauer der Zusammenkunft entweder persönlich, per Telefon oder per Internetverbindung präsent ist,
  2. während der Zusammenkunft unerwartet abberufen wird und dem Vorstand gegenüber anschließend seine Abwesenheit in angemessener Weise begründet,
  3. an dem regulären Online-Meeting oder an der auf der Club-Website eingestellten innerhalb interaktiven Aktivität innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung teilnimmt oder
  4. die Abwesenheit auf eine der folgenden Arten innerhalb desselben Jahres nachholt:
  1. Teilnahme an zu mindestens 60 Prozent der Dauer einer regelmäßigen Zusammenkunft eines anderen Clubs, eines Satellitenclubs eines anderen Clubs oder eines Rotary Clubs in Gründung,
  2. Anwesenheit am üblichen Tag und Ort der Zusammenkunft eines anderen Clubs oder Satellitenclubs eines anderen Clubs, um an der Zusammenkunft teilzunehmen, selbst wenn der betreffende Club seine Zusammenkunft dieses Mal nicht zu dieser Zeit bzw. an diesem Ort durchführt,
  3. Teilnahme und (aktive) Beteiligung an einem vom Vorstand genehmigten Clubdienstprojekt bzw. einer vom Club gesponserten Veranstaltung oder Zusammenkunft im Gemeinwesen,
  4. Teilnahme an einer Vorstandssitzung bzw. – wenn vom Vorstand genehmigt – an einer Beratung eines Dienstausschusses teilnimmt, dem das Mitglied zugeordnet ist,
  5. Teilnahme an einem Online-Meeting oder über die Club-Website an einer interaktiven Aktivität,
  6. Besuch einer regulären Zusammenkunft eines Rotaract oder Interact Clubs, eines Rotary Community Corps oder einer Rotary-Fellowship oder einer Zusammenkunft einer der vorgenannten Gruppierungen in Gründung oder
  7. Teilnahme an einer RI Convention, einer Tagung des Gesetzgebenden Rates, einer International Assembly, einem Rotary Institute, irgendeiner anderen Zusammenkunft, die mit Zustimmung des Zentralvorstandes von RI bzw. des Präsidenten im Namen des Zentralvorstandes einberufen wurde, an einer Multizonenkonferenz, einer Ausschusssitzung von Rotary International, einer Distriktkonferenz, einer Distrikttrainingsversammlung, einem beliebigen Distriktmeeting, das auf Geheiß des Zentralvorstandes durchgeführt wird, an einer Sitzung eines Distriktausschusses, die auf Geheiß des Governors abgehalten wird, oder einem ordnungsgemäß angekündigten Intercity-Meeting von Clubs.

Absatz 2

Längere Abwesenheit bei Wahrnehmung von Aufgaben an anderen Orten
Wenn ein Mitglied über einen längeren Zeitraum an einem Auftrag an einem entfernten Ort arbeitet, ersetzen Besuche von Meetings eines Clubs am Arbeitsort die Teilnahme an Meetings des eigenen Clubs, vorausgesetzt, es herrscht Übereinstimmung zwischen dem Heimat- und dem Gastclub über den Besuch der Zusammenkünfte.

Absatz 3

Abwesenheit aufgrund anderer Rotary-Aktivitäten

Die Abwesenheit muss nicht nachgeholt werden, wenn das Mitglied zur Zeit der Zusammenkunft

  1. auf angemessen direktem Weg zu oder von einer der in Unterabschnitt (1)(d)(7) genannten Sitzungen unterwegs ist,
  2. als Amtsträger oder Mitglied eines RI-Ausschusses oder als TRF-Trustee tätig ist,
  3. als Sonderbeauftragter des Governors bei der Gründung eines neuen Clubs engagiert ist,
  4. mit offiziellen Rotary-Angelegenheiten im Auftrag von RI beschäftigt ist,
  5. direkt und aktiv an einem vom Distrikt gesponserten, von RI gesponserten oder von der Rotary Foundation gesponserten Dienstprojekt in einem abgelegenen Gebiet beteiligt ist, in dem ein Nachholen der Präsenz unmöglich ist, oder
  6. an Rotary-Angelegenheiten beteiligt ist, die vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigt wurden und die die Teilnahme an der Zusammenkunft ausschließen.

Absatz 4

Abwesenheit von RI-Amtsträgern

Die Abwesenheit eines Mitglieds gilt als entschuldigt, wenn das betreffende Mitglied gegenwärtig Amtsträger von RI ist oder der/die (Ehe-)Partner(in) gegenwärtiger Amtsträger bei RI ist.

Absatz 5

Entschuldigte Abwesenheit

Die Abwesenheit eines Mitglieds von den Zusammenkünften wird entschuldigt, wenn

  1. (a) der Vorstand die Abwesenheit wegen guter und ausreichender Gründe, Bedingungen und Umstände genehmigt. Solche Abwesenheiten dürfen nicht länger als zwölf Monate dauern. Sollte die Abwesenheit jedoch aus gesundheitlichen Gründen oder nach der Geburt, der Adoption oder Pflegeunterbringung eines Kindes erfolgen, so kann der Vorstand sie auf einen Zeitraum verlängern, der über die ursprünglichen zwölf Monate hinausgeht.
  2. (b) das Alter und die Jahre der Mitgliedschaft eines Mitglieds in einem oder mehreren Clubs zusammen mindestens 85 Jahre betragen, das Mitglied mindestens seit 20 Jahren Rotarier ist, das Mitglied den Clubsekretär schriftlich über seinen Wunsch informiert hat, von der Teilnahme an den Zusammenkünften befreit zu werden, und der Clubvorstand dem zugestimmt hat.

Absatz 6

Präsenzberechnung

Für den Fall, dass ein Mitglied, dessen Abwesenheit aufgrund der Bestimmungen in Unterabsatz 5(a) in diesem Artikel entschuldigt ist, bei einer Club-Zusammenkunft nicht anwesend ist, wird weder das Mitglied noch die Abwesenheit des Mitglieds im Präsenzbericht vermerkt. Für den Fall, dass ein Mitglied, dessen Abwesenheit entsprechend der Bestimmungen in Absatz 4 oder Unterabsatz 5(b) dieses Artikels als entschuldigt gilt, einem Club-Meeting beiwohnt, so wird das Mitglied und die Präsenz in den Mitglieder- und Präsenzzahlen des Clubs erfasst.

Absatz 7

Ausnahmen

Die Satzung kann Bestimmungen enthalten, die nicht mit Artikel 10 übereinstimmen.

Quelle: Rotary International Verfahrenshandbuch 2019